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Rauchen in der Schule |
Hans-Dietrich
Zeuschner, 03.05
Sozialkundeunterricht
aktuell:
„Rauch-
und Trinkerlass“ neu fassen
Bundesweit
werden zur Zeit die Erlasse zum Nikotin- und Alkoholgenus
s in der Schule überarbeitet,
die zumeist aus den sechziger Jahren
stammen. Diese Aktion bietet den Lehrkräften für Sozialkunde und Politik an
Berufsbildenden Schulen die nicht häufig auftretende Gelegenheit, ihre Schüler
von einem laufenden Prozess partizipieren
zu lassen.
Didaktische
Hinweise
Als Analyseinstrument erscheint der Politzyklus besonders geeignet. Legt man seine Struktur zu Grunde, befinden wir uns in der Öffentlichkeit gegenwärtig in der zweiten Phase (Strukturelement Auseinandersetzung) nachdem insbesondere über die Medien deutlich gemacht worden ist, worin das Problem besteht. Unter diesen Verhältnissen bleibt es der Lehrkraft im Hinblick auf die Vorkenntnisse der Schüler überlassen, an welcher Stelle des nachstehend dargestellten Zyklusses sie einsteigen will. Auf jeden Fall muss noch einmal auf das Kernproblem hingewiesen werden. Es lautet nicht allgemein „Rauchen“ sondern „Rauchen in der Schule, speziell in Berufsbildenden Schulen“.
Der
Politzyklus als methodisches Analyseinstrument
Schlüsselfrage | Kategorie | ||
Worin besteht das Problem? | PROBLEM | ||
Welche Aufgabe hat die Politik zu Lösen? | |||
Was wirkt auf die Auseinandersetzung ein? | |||
AUSEINANDERSETZUNG | |||
Wie verläuft die Auseinandersetzung? | |||
Zu welchen Ergebnissen kann die Auseinandersetzung / der Willensbildungs- und Entscheidungsprozess führen? |
ENTSCHEIDUNG | ||
Wie wird die Entscheidung umgesetzt? | VOLLZUG DER ENTSCHEIDUNG | ||
Wie wird die Entscheidung
bewertet,
wovon ist die Bewertung abhängig? |
BEWERTUNG DER ENTSCHEIDUNG | ||
Welche
kollektiven und individuellen
Reaktionen lassen sich erkennen? |
REAKTIONEN | ||
Zu welchen neuen Problemen können sie führen? | NEUE PROBLEME | ||
Zum Stand der Dinge
(Strukturelement Auseinandersetzung) ein
Zitat sowie einige Erläuterungen
zum Ablauf des Verfahrens:
„Noch
sind die Würfel in der Frage der rauchfreien Schule
nicht endgültig gefallen, auch wenn durch Verlautbarungen des MK ein
anderer Eindruck erweckt wird.“ (E&W, 02.05)
Vorläufig
läuft erst einmal das Anhörungsverfahren zur Neufassung des Erlasses
“Rauchen und Konsum alkoholischer Getränke in der Schule“. Hierbei erhalten
Gewerkschaften, Verbände, Landeselternrat und Landesschülerrat sowie andere
Institutionen und Einrichtungen Gelegenheit, ihre Stellungnahmen einzureichen.
Nach Überarbeitung der ersten Neufassung des Erlasses muss die zweite
Neufassung dem Schulhauptpersonalrat, als Mitbestimmungsinstitution, vorgelegt
werden. Angesichts dieser Hürden kann und darf
man mit Fug und Recht behaupten,
dass ein generelles Rauchverbot an Niedersächsischen Schulen durchaus noch
nicht amtlich ist.
Sachhinweise
Zum Ausgangsthema „Rauchen und Konsum von Alkohol“ ist im Internet
eine große Anzahl vielfältiger und vielschichtiger Informationen zu
finden, deshalb füge ich lediglich die recht originelle
Betriebsanweisung
Zigarettenrauch an und beschränke mich im
Übrigen auf die Wiedergabe des Kerngehalts.
Der
derzeit in Niedersachsen gültige MK-Erlass von 1989 lautet folgender Maßen:
Erl. d. MK v.
9. 1. 1989 - 304-82 114/4 - GültL 154/26
Bezug: Erl. v. 25. 5. 1971 (SVBI. S. 160 - GültL 154/14)
1. Grundsatz
Das Rauchen und der Konsum alkoholischer Getränke sind in der Schule, auf
dem Schulgelände und bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule grundsätzlich
verboten.
2. Ausnahmen
2.1 Rauchen im Schulgebäude
Die Gesamtkonferenz kann einen Raum zum Raucherzimmer für Lehrer und übrige
Mitarbeiter erklären. Dieser Raum darf nicht das Lehrerzimmer sein. Im übrigen
dürfen Lehrer und übrige Mitarbeiter der Schule in Räumen, die nicht
allgemein zugänglich sind, rauchen, wenn im Einzelfall alle anwesenden Personen
damit einverstanden sind.
2.2 Rauchen auf dem Schulgelände außerhalb der Gebäude
Der Schulleiter kann Schülern des Sekundarbereichs II, die das 16.
Lebensjahr vollendet haben, das Rauchen in einem deutlich abgegrenzten Bezirk
des Schulgeländes gestatten. Erforderlich ist die Zustimmung der
Gesamtkonferenz, des Schulelternrates und des Schülerrates der Schule. Auch die
Lehrer und die übrigen Mitarbeiter der Schule dürfen nur in dem den Schülern
zur Verfügung stehenden Raucherbezirk rauchen.
2.3 Erlaubnis im Einzelfall
Im Einzelfall kann von den grundsätzlichen Verboten nach Ziffer 1 befreien
1. der Schulleiter bei besonderen Gelegenheiten (z. B. Schulentlassungsfeiern,
Jubiläen usw.) sowie 2. der aufsichtführende Lehrer bei Schulveranstaltungen
außerhalb der Schule.
Es ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Befreiung von Schülern ist nur zulässig
bei Schülern des Sekundarbereichs II, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Wenn an der Schulveranstaltung minderjährige Schüler teilnehmen, ist die
Zustimmung der jeweiligen Klassenelternschaften erforderlich. Im Übrigen wird
darauf hingewiesen, dass nach dem Jugendschutzgesetz für Jugendliche unter 16
Jahren in der Öffentlichkeit ein grundsätzliches Alkoholverbot sowie ein
Rauchverbot besteht.
3. Schlussvorschriften
Der Bezugserlass wird aufgehoben. Die bisherigen Raucherlaubnisse erlöschen.
Aus: Schulverwaltungsblatt für Niedersachsen Heft 2, 1989
Anm. Webmaster.: Der Erlass wurde nach den neuen Rechtschreibregeln geändert
Hinweis
Verfasser: Kollegen in anderen Bundesländern empfehle ich den vor Ort
geltenden Erlass aus dem Internet herunter zu laden.
Zur
Ergänzung bzw. Orientierung für die Schüler füge ich den relevanten
Paragraphen der Arbeitsstätten-Verordnung von 2004
an.
|
Die
Bilder öffnen in einem neuem Fenster
Betriebsanweisung Zigarettenrauch (Rückseite)
Arbeitsauftrag
Drei Schülergruppen überarbeiten den vorstehenden bzw. den vor Ort gültigen Erlass nach ihren eigenen Vorstellungen (Strukturelement Entscheidung). Sie erhalten den Arbeitsauftrag:
Überarbeiten
Sie den vorstehenden Erlass…. …
im Hinblick auf die aktuelle öffentliche Diskussion
(Gruppe K) …
im Hinblick auf Ihre aktuelle Situation als RaucherIn
(Gruppe R) … im Hinblick auf Ihre aktuelle Situation als NichtraucherIn (Gruppe N)
|
Hinweis:
Beim
Abfassen der Erlassentwürfe ist der mögliche
Konsum von weiteren Drogen in der
Schule, speziell in den Berufsbildenden Schulen, zu berücksichtigen.
Auswertung
Die von den Schülergruppen erarbeiteten Entwürfe
können auf vielfältige Art weiter bearbeitet werden. In meinem Beitrag GRUPPENARBEIT
(3) ist eine Reihe von Vorschlägen
zu finden. Mit Sicherheit wird man in der Diskussion bereits auf die letzten
drei Strukturelemente zu sprechen kommen. Es erscheint jedoch sinnvoll, die Schlüsselfragen
der Strukturelemente
Vollzug
der Entscheidung
Bewertung
der Entscheidung
Reaktionen
Neues
Problem
erst
später und zwar an Hand der offiziellen Neufassung des Erlasses mit den Schülern
zu behandeln, um die eingangs erwähnte besondere Situation sinnvoll zu nutzen.
Empfohlene Fachliteratur:
Ackermann,P.
u.a. : Politikdidaktik kurzgefasst – Planungsfragen für den
Politikunterricht, Bonn 1995 (Schriftenreihe Bund Zentr f pol Bild, Band 326)
Der Inhalt und die Länge des Beitrags wurden nicht verändert.
Wiesinger
19.02.2015