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Eine eVB-Nummer (alternativ auch nur VB-Nummer) ist die Eintrittskarte eines Kfz-Eigentümers in die Zulassungsstelle. Was hier so drastisch klingt, bedeutet nicht, dass der Kfz-Eigentümer ohne diese Nummer keinen Zutritt hat, wohl aber, dass er unverrichteter Dinge wieder abreisen muss. Inzwischen ist eine eVB-Nummer nämlich Pflicht, um ein Auto anzumelden. Grund genug, einmal die wichtigsten Fragen rund um die eVB-Nummer zu beantworten.
Um das Fahrzeug mit dem gewünschten Kennzeichen ausstatten und damit zulassen zu können, muss der Fahrzeughalter eine eVB-Nummer beantragen. 1.) Ist die eVB-Nummer eine neue Erfindung?Die eVB-Nummer ist der Nachfolger der einstigen Versicherungsdoppelkarte, die zur Anmeldung eines Fahrzeugs vorgelegt werden musste, um eben dieses überhaupt anmelden zu können. Die Doppelkarte ist mittlerweile längst ausgemustert, zu umständlich war das postalische Verschicken. Nun regelt die digital vorhandene eVB-Nummer dieselben Aufgaben und macht dies sogar noch viel schneller, denn: Die Angaben des Versicherungsnehmers können direkt von der Zulassungsstelle abgerufen werden. Unter http://evbnummer.net/ wird diese neue Versicherungsnummer sogar zeitgleich per E-Mail und per SMS verschickt. So dient die eVB-Nummer als Versicherungsnachweis für die Grundabsicherung (die Haftpflichtkomponente). Die Teil- oder Vollkasko-Komponente ist bekanntermaßen keine Pflichtversicherung, sondern liegt im alleinigen Entscheidungsbereich des Kfz-Halters. 2.) Was passiert, wenn die Versicherung gewechselt wird?Die eVB-Nummer ist auch beim Kraftfahrt-Bundesamt bekannt (http://www.kba.de). Der Versicherungsnehmer muss bei einem etwaigen Versicherungswechsel jedoch nicht selbst in Aktion treten, sondern kann das getrost der neuen Kfz-Versicherung überlassen. Diese wird in aller Regel die neu vergebene eVB-Nummer direkt weitermelden, so dass dieser Versicherungsnachweis auch beim Kraftfahrt-Bundesamt wieder dokumentiert ist. 3.) In welchen Fällen wird eine eVB-Nummer grundsätzlich benötigt?Eine eVB-Nummer ist dann wichtig, wenn
In diesen Fällen muss der Fahrzeughalter selbst aktiv werden und eine neue eVB-Nummer beantragen. Wenn der Kfz-Halter allerdings nur die Versicherung wechselt, organisiert die neue Versicherung auch die Weiterleitung der neuen eVB-Nummer (wie unter Punkt 2 beschrieben). 4.) Welche Hürden gilt es auf dem Weg zur eVB-Nummer zu meistern?Die eVB-Nummer wird auf einen Fahrzeughalter ausgestellt. Das heißt, dass das Fahrzeug auch auf keinen anderen Halter zugelassen werden darf. Grundvoraussetzung für einen reibungslosen Ablauf ist, dass der Halter des Fahrzeugs mit dem Halter auf der eVB-Nummer übereinstimmt. Dann kann für den Gang zur Zulassungsbehörde auch ein Dritter bevollmächtigt werden, die Papiere entsprechend zum Amt zu bringen und das Fahrzeug zuzulassen. 5.) Welche Regelungen gibt es für Sonderkennzeichen?Egal ob Saisonkennzeichen, H-Kennzeichen oder „rotes“ Kennzeichen – für alle gilt: Eine eVB-Nummer ist ohne Ausnahme Pflicht. Selbst für Kurzzeitkennzeichen ist die siebenstellige Versicherungsnummer zwingend erforderlich. Die letzte verbleibende Ausnahme ist das sogenannte Ausfuhrkennzeichen. Bei dieser Variante ist nach wie vor die Papierform in Form der gewohnten „gelben Versicherungskarte“ nötig. Allerdings wird seitens der Verantwortlichen bereits gemunkelt, dass auch die Tage eben dieser Versicherungskarte mittlerweile gezählt sind. Weitere Detailinformationen zum Ausfuhrkennzeichen hält der ADAC bereit (https://www.adac.de). Bild: pixabay.com © blickpixel (CC0 Public Domain) Lesen Sie auch Wunschkennzeichen inklusive: Auto einfach online zulassen
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