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Wann brauchen Sie ein Kurzzeitkennzeichen?
Ab 1. April 2015 sollten Sie folgende Änderungen beachten. Für jedes Fahrzeug, das mittels Kurzzeitkennzeichen angemeldet werden soll, ist in Zukunft eine gültige Hauptuntersuchung zwingend erforderlich. Ferner ist den Zulassungsbehörden das konkrete Fahrzeug vorab zu melden und das Fahrzeug muss konkret, so wie in den Zulassungspapieren, bezeichnet sein. Dies soll Missbrauch verhindern, stellt aber eine deutliche Verschlechterung von der bisherigen Praxis dar. Einzige Ausnahme ist die Hin- und Rückfahrt mit dem Fahrzeug zur Prüfstelle des jeweiligen Zulassungsbezirks, oder zur nächsten Werkstatt, in dem Bezirk der Zulassung sowie einem daran angrenzenden Bezirk. Übrigens: Auch beim Kurzzeitkennzeichen ist eine EVB-Nummer erforderlich. Nicht verwechseln mit dem SaisonkennzeichenVom Kurzzeitkennzeichen unterscheiden sich Saisonkennzeichen. Diese werden für die zeitweise mehrmonatige Anmeldung von Fahrzeugen benötigt. Zum Beispiel für ein Cabrio oder Motorrad im Sommer. Wobei die mehrmonatige Zulassungsperiode ganzjährig frei gewählt werden darf. Umfangreiche weiterführende und interessante Infos zum Thema Kurzzeitkennzeichen, Überführungskennzeichen und Saisonkennzeichen erhalten Sie hier.
Vorsicht bei Fahrten im Ausland auch innerhalb der EU problematischBevor Sie mit einem Kurzzeitkennzeichen in ein anderes EU-Land fahren wollen, sollten Sie sich beim Zoll oder der Botschaft informieren, ob ein deutsches Kurzzeitkennzeichen im betreffenden Land anerkannt wird. Die gegenseitige Anerkennung auf EU Gebiet ist nämlich, trotz einer eigentlich seit 2007 herrschenden Anerkennungspflicht, nicht einheitlich geregelt. Es besteht demnach KEIN Rechtsanspruch für die Anerkennung von Kurzzeitkennzeichen im Ausland oder innerhalb der Europäischen Union. Fragen und Antworten zur Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ab dem 1. April 2015 erfahren Sie beim Bundesministerium für Verkehr: bmvi.de
Lesen Sie auch: Sonderkennzeichen
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