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Probleme nach dem Unfall – so erhalten Geschädigte ihren Schadensersatz

von kfztech.de

Unfälle sind für alle Beteiligten ein traumatisches Ereignis. Besonders ärgerlich ist es, unverschuldet in einen Unfall zu geraten. In jedem Fall gilt jetzt, Ruhe zu bewahren und rechtliche Schritte gegen den Unfallgegner einzuleiten. Worauf Geschädigte dabei achten sollten und wie sie an das ihnen zustehende Geld kommen, erläutert dieser Beitrag.

Autounfall

Jeder Autounfall ist ein Schockmoment für alle Beteiligten. Dabei kommt es nicht einmal auf die Schwere des Unfalls an. - Bild: Pixabay.com © valtercirillo (CC0 Creative Commons)

Nach dem Unfall gilt: Ruhe bewahren und die richtigen Schritte einleiten

Viele Menschen kennen das: Ein Auffahrunfall, der Airbag löst aus und es entstehen Schäden am Fahrzeug. Möglicherweise sind sogar die Insassen betroffen. Ein Unfall geht immer mit einem Schreckmoment einher, ein Moment der Schockstarre folgt. Wichtig ist, nicht in Panik zu verfallen. Fahrer sollten, sofern sie bei Bewusstsein sind, zunächst herausfinden, ob andere Insassen des Fahrzeugs verletzt wurden. Aktuelle Statistiken zeigen, dass es nach wie vor viele Leicht- und Schwerverletzte bei Unfällen gibt. Ist der Fahrer unverletzt, sollte er das Fahrzeug verlassen, um die Unfallstelle abzusichern. Eine erste Kontaktaufnahme mit dem anderen Autofahrer folgt. Dann sollte in jedem Fall die Polizei eingeschaltet werden, die den Unfall zunächst aufnimmt.

Wichtig: Über die Polizei erhält der Geschädigte die Kontaktdaten der Autoversicherung des Unfallgegners. So kann er seine Ansprüche in der Folge geltend machen.

Scheinwerfer defekt Unfallschaden

Der Unfallgutachter nimmt jeden Schaden ins Protokoll auf. Detaillierte Fotos helfen bei der Beurteilung. - Bild: Pixabay.com © PublicDomainPictures (CC0 Creative Commons) 

Warum ein unabhängiges Unfallgutachten so wichtig ist

Wer Geschädigter nach einem Unfall ist, muss sich zeitnah um ein Unfallgutachten kümmern. Ein unabhängiger Gutachter nimmt alle Schäden am und im Fahrzeug auf und protokolliert sie detailliert. Fotos gehören ebenfalls zu einem guten Unfallgutachten. Dieses Gutachten ist die Grundlage für die spätere Schadensersatzzahlung der gegnerischen Versicherung. Den Auftrag für das Gutachten erteilt der Geschädigte. Er kann also auswählen, wer der Gutachter sein soll. So ist gewährleistet, dass der Gutachter unabhängig arbeitet und das Gutachten nicht zugunsten des Unfallgegners verfälscht. Die Zahlung übernimmt allerdings der Beschuldigte.

Das Unfallgutachten wird dann bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallfahrers eingereicht, die die Schadensregulierung bezahlen soll. Ohne ein gutes Gutachten haben Fahrzeughalter keine Chance, Schadensersatz für die Sachschäden an ihrem Auto zu erhalten.  

Versicherungen möchten so wenig zahlen, wie möglich

Im weiteren Prozedere müssen Geschädigte genau aufpassen: Kfz-Versicherungen neigen dazu, die Schadensersatzforderung zu kürzen. Denn natürlich möchten sie nur so wenig Kosten haben, wie es rechtlich möglich ist. Die Kürzungsgründe sind vielfältig. Oft geht es darum, dass eine Reparatur günstig hätte ausfallen können oder dass Leistungen als nicht notwendig eingestuft werden. Bevor die Schadensersatzsumme ausgezahlt wird, erhält der Geschädigte ein Regulierungsschreiben inklusive eines Prüf- oder Kontrollberichts. Aus diesen Unterlagen geht hervor, wie viel die Versicherung bereit ist, zu bezahlen und inwieweit Kürzungen vorgenommen worden sind. An diesem Punkt haben Geschädigte die Möglichkeit, rechtliche Schritte einzuleiten. Nicht immer sind Kürzungen rechtens. Unabhängige Firmen oder versierte Fachanwälte können Unfallopfern dabei helfen, ihre Ansprüche weiterhin geltend zu machen.

Nicht selten ist es so, dass Geschädigte sowieso in Vorkasse gehen müssen, um die Schäden an ihrem PKW reparieren zu lassen. In den meisten Fällen benötigen Fahrzeughalter ihr Auto bereits innerhalb kurzer Zeit wieder, sodass sie erste Reparaturkosten übernehmen, bevor die Kfz-Versicherung des Unfallgegners gezahlt hat. Umso wichtiger ist es dann, dass wirklich die kompletten Reparaturkosten übernommen werden. Nur so bleibt der Geschädigte nicht auf irgendwelchen Kosten sitzen.

Tipp: Wenn der Wagen nach einem Unfall nicht mehr fahrtüchtig ist, steht dem Geschädigten bis zur abgeschlossenen Reparatur ein Mietwagen oder eine finanzielle Entschädigung zu. Diese Kosten trägt ebenfalls die Versicherung des Unfallverursachers. In der Regel werden die Kosten für maximal zwei Wochen übernommen.

Was passiert bei einem Totalschaden?

Grundsätzlich hat ein Unfallgeschädigter auch bei einem Totalschaden an seinem PKW Anspruch auf Schadensersatzzahlungen. Dabei ist es wichtig, die Art des Schadens zu unterscheiden.

Wirtschaftlicher Totalschaden

Ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden liegt dann vor, wenn die veranschlagten Reparaturkosten höher sind als die Differenz zwischen Restwert des Fahrzeugs und Wiederbeschaffungswert. Der Wiederbeschaffungswert bezeichnet die Kosten für die Neuanschaffung eines gleichwertigen Autos.

Echter Totalschaden

Liegen die geplanten Kosten für die Reparatur über dem Wiederbeschaffungswert, liegt ein echter Totalschaden vor.

Technischer Totalschaden

Bei einem technischen Totalschaden ist es nicht möglich, das Auto zu reparieren. Der Schaden lässt sich nicht beheben. Bei einem normalen oder wirtschaftlichen Totalschaden ist die Reparatur generell möglich.

Bei jeder Art von Totalschaden muss ein Gutachter selbstverständlich die Schäden überprüfen und zu Protokoll bringen. Im Gutachten werden dann alle Kosten, Reparaturkosten, Restwert des Autos und Wiedererkennungswert, genau aufgeführt und verglichen. Hier zeigt sich, ob ein und wenn ja welcher Totalschaden vorliegt. Der Geschädigte kann den Wagen dann entweder verkaufen oder verschrotten lassen und sich Geld auszahlen lassen. Kommt es zu einem Verkauf, zahlt die Versicherung in der Regel die Differenz zwischen der Verkaufssumme und dem Wiederbeschaffungswert.

Weiterführender Link: Autounfall: Wann sollte man einen Anwalt hinzuziehen?

Sonderfall 130-Prozent-Regel

Beim Schadensersatz gibt es eine Besonderheit, die für Geschädigte von Interesse ist. Sie haben im Falle eines Totalschadens die Möglichkeit, den Wagen reparieren zu lassen, wenn die voraussichtlichen Kosten für eine Reparatur maximal 30 Prozent über den Kosten für ein gleichwertiges, neues Auto liegen. Es ist also möglich, als Schadensersatz bis zu 130 Prozent der Kosten, die ein Neuwagen kosten würde, zu fordern. Voraussetzung dafür ist, dass das Auto für diese Summe wieder vollständig instandgesetzt werden kann.

Wichtig: Es ist zwingend notwendig, dass eine tatsächliche Autoreparatur erfolgt, um von der 130-Prozent-Regel Gebrauch zu machen. Sonst ist die Nutzung dieses Sonderfalls nicht möglich. Als Nachweis dient, dass der Unfallwagen für mindestens sechs weitere Monate nach dem Unfall auf den Geschädigten angemeldet und versichert ist. Auch die Rechnung über die Reparatur ist nach Aufforderung vorzulegen.

Feuerwehr und Polizei im Einsatz

Polizei und Rettungskräfte sind bei Unfällen unerlässlich. Sie helfen den Geschädigten und nehmen alle wichtigen Daten auf. - Bild: Pixabay.com © Rico_Loeb (CC0 Creative Commons)

Schmerzensgeld nicht vergessen!

Wer bei einem Unfall zusätzlich selbst verletzt wurde, hat Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Wichtig ist hier, dass noch an der Unfallstelle die Polizei informiert wird. Wenn sich um schwerwiegende Verletzungen handelt, kann die Anforderung eines Rettungswagens sinnvoll sein. Grundsätzlich besteht ein Schmerzensgeldanspruch für drei Jahre nach dem Unfall. Wichtig ist hier, dass der Geschädigte nachweisen muss, dass der Unfall ursächlich für die Beschwerden ist. Nicht zuletzt deshalb sollte sofort nach dem Unfall ein Arzt konsultiert werden, der Verletzungen fotografisch und schriftlich dokumentiert. Sollte es zu Problemen seitens des Unfallgegners kommen, kann ein Anwalt helfen, der möglicherweise klagt. Es kann sich durchaus lohnen, dranzubleiben!

Lesen Sie auch: Unfallwagen verkaufen - aber wie?









 



Impressum, Copyright Autor: Johannes Wiesinger bearbeitet: 29.01.2024