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Die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO

Einen Termin lieben viele Autofahrer überhaupt nicht! Es ist der Termin, der auf der Plakette auf dem hinteren Nummernschild angegeben ist und dem Autofahrer signalisiert, dass er mit seinem geliebten fahrbaren Untersatz zur Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO muss.

HU Plakette 2016 gestrichen

 

Die Plakette zeigt an, dass der Termin für die HU berreits Ende Dezeber abgelaufen ist. - Bild Kröner / GTÜ

Damit man seinen HU-Termin auch nicht versäumt, kann man sich von seiner Prüforganisation auch gerne daran erinnern lassen.

HU Erinnerung

Wer macht die HU und was wird geprüft?

In Deutschland gibt es mehrere amtlich anerkannte zugelassenen Überwachungsorganisationen, die die Hauptuntersuchung durchführen dürfen:

  • TÜV,

  • Dekra,

  • GTÜ und

  • KÜS.

Während es sich bei TÜV und Dekra um hauptamtliche Prüfingenieure handelt, sind es bei GTÜ und KÜS freiberuflich tätige Kfz-Sachverständige, die die Fahrzeuguntersuchungen durchführen. Beim Pkw sind das die Hauptuntersuchung (HU) und die dazugehörige Abgasuntersuchung.

mehr zu den HU-Prüfstellen

Die Prüfer müssen bei der Hauptuntersuchung alle in der "Richtlinie über die Durchführung der Hauptuntersuchung und die Beurteilung der dabei festgestellten Mängel" festgelegten Punkte genau überprüfen. Die HU ist eine Funktions-, Wirkungs- und Sichtprüfung, bei der Fahrzeuge nicht zerlegt werden müssen. Voraussetzung für die Anbringung der HU-Plakette ist außerdem die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs gemäß StVZO. Seit 01.01.2010 gibt es übrigens keine gesonderte Abgasuntersuchung (AU) mehr. Diese wurde in die Hauptuntersuchung (HU) vollständig integriert. Für die Untersuchung der Abgase der Kraftfahrzeuge gilt die "Richtlinie für die Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Nummer 6.8.2 Anlage VIIIa StVZO" (AU-Richtlinie).

Die Baugruppen, die geprüft werden sind:

  • Bremsanlage

  • Lenkanlage

  • Räder und Reifen

  • Beleuchtungs- und Signalanlage

  • Achsen mit Aufhängung

  • Federung und Dämpfung

  • Fahrgestell, Rahmen und Karosserie

  • Motor mit Antriebsstrang und

  • Auspuffanlage.

Außerdem werden neben der Ausrüstung die Sichtverhältnisse, die Umweltbelastung und die Identifizierung des Fahrzeugs ebenfalls überprüft. Welche Punkte im Einzelnen geprüft werden müssen, kann man sich bei den Prüforganisationen downloaden und so schon mal vorab viele kleine Details selber abchecken.

Hauptuntersuchung

Ein Prüfingenieur untersucht hier Fahrwerk, Bremsen und Räder eines PKW - Bild KD Busch / GTÜ

Am Beispiel Bremse kann man beispielsweise erkennen, was im Detail geprüft wird.

Sichtprüfungen Bremsscheiben und –trommeln auf Riefenbildung,
Korrosion und abnormalen Verschleiß prüfen,
Bremsleitungen und –schläuche auf Korrosion und Befestigung prüfen, Bremsanlage auf Dichtheit prüfen,
Abnutzung der Gummibeläge der Pedale,
Zustand der Bremsflüssigkeit, Bremsflüssigkeitsstand
Verschleiß ermitteln Bremsbeläge auf Verschleiß und abnormale Abnutzung prüfen
Funktionsprüfung Wirkung der Fußbremse,
gesetzliche Werte auf dem Bremsenprüfstand beurteilen,
Leichte Bedienbarkeit der Handbremse

Seit Juli 2015 werden bei Fahrzeugen ab 2006 auch die sicherheitsrelevante elektronisch geregelte Bauteile und Systeme im Fahrzeug über die Onboard-Schnittstelle mit dem sogenannen HU-Adapter überprüft. Dazu gehören u.a. Lenkanlage, Bremsanlage ABS, Fahrdynamikregelungen mit Bremseneingriff wie ESP, Geschwindigkeitsbegrenzer wie ACC, Rückhaltesysteme wie Airbags und Gurtstraffer oder adaptive Lichtsysteme und bei Cabrios der Überrollschutz.

Wichtige Fragen zur HU

In welchen Abständen ist eigentlich bei Pkws und Motorrädern eine Hauptuntersuchung nach § 29 fällig?

Bei Pkws und Motorrädern gilt grundsätzlich, dass die HU 24 Monate nach dem jeweils letzten Untersuchungstermin fällig ist. Bei erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeugen ist die Hauptuntersuchung nach 36 Monaten, danach alle 24 Monate durchzuführen. Wohnmobile bis 3,5 Tonnen werden wie Personenkraftwagen behandelt.

Was ist, wenn jemand seinen Termin um mehr als 2 Monate versäumt hat?

Wenn die Plakette bereits mehr als zwei Monaten abgelaufen ist, wird durch die Prüfstelle eine vertiefte Prüfung durchgeführt. Wenn man davor in eine Verkehrskontrolle gerät, muss man mit einem Bußgeld sowie Punkten in Flensburg rechnen. Hat man die HU z.B. um 2 - 4 Monate überzogen, so sind 15 € fällig, bei mehr als 8 Monaten sind es 60 € und 1 Punkt in Flensburg. Mit dem Bußgeldrechner von kfztech.de kan man sich das auch ausrechnen lassen. Kritisch könnte es auch sein, wenn man mit abgelaufener HU-Plakette in einen Unfall verwickelt wird. Dann könnte die Versicherung den Halter belangen.

Welche Unterlagen benötigt der Pkw-Fahrer, wenn er sein Fahrzeug zur Hauptuntersuchung vorstellen muss?

Für die HU benötigt er die Zulassungsbescheinigung, Teil I (früher: den Fahrzeugschein) und evtl. vorhandene Anbaubestätigungen oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE), z.B. für Aluräder.

Wie muss ein Pkw-Fahrer vorgehen, wenn sein Pkw abgemeldet ist, und er es wieder zulassen möchte, aber auch die HU fällig ist.

Als erstes sollte sich der Pkw-Fahrer bei seiner Versicherung eine EVB-Nummer besorgen und danach die Zulassung einleiten. Hierfür ist eben die EVB-Nummer sowie Zulassungsbescheinigung, Teil I und II nötig. Daraufhin erhält er von der Zulassungsstelle ein neues Kennzeichen. Damit kann er dann zur Prüfstelle fahren und die HU durchführen lassen. Anschließend muss er dann noch mit der Bescheinigung über die bestandene Hauptuntersuchung die Zulassung abschließen.

Festgestellte Mängel

Bleibt ein Fahrzeug ohne Mangel (OM) so ist das natürlich hervorragend. Aber in der Regel werden fast immer Mängel entdeckt. Mängel am Fahrzeug werden in vier verschiedene Kategorien eingeteilt:

  • geringer Mangel (GM),

  • erheblicher Mangel (EM),

  • gefährlicher Mangel (VM) seit 20.05.2018

  • verkehrsunsicher (VU)

Geringe Mängel (GM) sind kleinere Mängel, bei denen auf Grund von Verschleiß oder Gebrauch eine kurzzeitige Abweichung von Vorschritten oder Richtlinien hingenommen werden kann. Bei diesen Mängeln ist zum Zeitpunkt der Mängelfeststellung eine Verkehrsgefährdung und/oder unzulässige Umweltbelastung nicht zu erwarten. Bei geringen Mängeln wird die Plakette erteilt und es wird auf eine Nachprüfung verzichtet. Der Halter muss den Untersuchungsbericht der HU mindestens bis zur nächsten HU aufbewahren. Nicht vorgeschrieben ist, dass der Halter den Untersuchungsbericht bei jeder Fahrt dabei hat. Der Halter des Kraftfahrzeugs hat die festgestellten Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats beheben zu lassen.

Erhebliche Mängel (EM) sind Mängel, die zu einer Verkehrsgefährdung und/oder unzulässigen Umweltbelastung führen oder auf Abweichungen von den Vorschriften und den hierzu ergangenen Richtlinien beruhen; dazu zählen auch Mängel, die eine Verkehrsgefährdung erwarten lassen. Diese Mängel sind deshalb unverzüglich zu beheben und das reparierte Fahrzeug muss innerhalb eines Monats zur Nachuntersuchung vorgestellt werden. Bei einem erheblichen Mangel wird die Plakette bis zur Beseitigung des erheblichen Mangels versagt.

Gefährliche Mängel (VM) sind Mängel, die zwar eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen, aber keine unmittelbare Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nach sich ziehen. Die Fahrt direkt nach Hause oder zur Reparatur wird als noch vertretbar angesehen. Der Fahrzeughalter wird zusätzlich im Untersuchungsbericht auf den Gefährdungstatbestand hingewiesen. Im Gegensatz zu verkehrsunsicheren Fahrzeugen wird die Plakette nicht entfernt und es erfolgt auch keine Benachrichtigung der örtlichen Zulassungsbehörde. ("im Prinzip verkehrsunsicher, quasi verkehrsunsicher light", so ein Prüfingenieur des TÜV zu kfztech.de)

Verkehrsunsicher (VU) ist ein Fahrzeug das eine unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellt. Bei einem verkehrsunsicheren Fahrzeug wird die bisherige Plakette entfernt und das Kfz wegen des verkehrsunsicheren Zustands vorläufig stillgelegt. Der Fahrzeugführer/-halter wird darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug so nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf. Darüber hinaus wird die Zulassungsbehörden informiert.

Die folgenden Beispiele zeigen, wie verschieden Mängel eingestuft werden.

Gefundener Mangel Kategorie
Defekte Kennzeichenbeleuchtung Geringer Mangel
Bremse zieht schief
Bremsleitung undicht
Bremsleitung ist undicht - Bild: kfztech.de
Erheblicher Mangel
Bremsbeläge verschliessen, mit Ausgallgefahr oder auch
Feststellbremswirkung unter 50%
gefährlicher Mangel
Von Rostfraß zernagtes Fahrgestell Verkehrsunsicher
Rückspiegel rechts verkratzt  Geringer Mangel
Profiltiefe unter 1, 0 mm an zwei Reifen Erheblicher Mangel
 Traggelenk hat zu viel Spiel
Traggelenk
Traggelenk (Bild kfztech.de)
Erheblicher Mangel
Starke Korrosion an Federbeindom Erheblicher Mangel

Wer sich vor der Hauptuntersuchung schlau macht, und einige Punkte selber checkt, oder in der Werkstatt seines Vertrauens beheben lässt, muss den Termin zur Hauptuntersuchung auch nicht scheuen.

Änderung der Hauptuntersuchung ab 20.05 2018

Mit der „Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und die Beurteilung der dabei festgestellten Mängel an Fahrzeugen nach § 29, Anlagen VIII und VIIIa StVZO“ (kurz: „HU-Richtlinie“) setzt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die Richtlinie 2014/45/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 für Deutschland um. Diese ist ab dem 20. Mai 2018 verpflichtend anzuwenden. Eine wichtige Veränderung im Rahmen der neuen HU-Richtlinie ist die erweiterte Mängeleinstufung bei der Hauptuntersuchung.

In Deutschland gab es bislang die Einstufung in drei Mängelkategorien: Geringer Mangel, Erheblicher Mangel, Verkehrsunsicher - Jetzt wurde diese Klassifizierung gemäß EU-Recht mit dem neuen sog. „gefährlichen Mangel“ harmonisiert.

Die Abgasuntersuchung (AU)

Ab dem 1. Januar 2018 wurder die verbindliche Endrohrmessung für alle AU-pflichtigen Fahrzeuge wieder eingeführt.

Damit soll laut Bundesverkehrsministerium „die Realitätsnähe der Abgasuntersuchung (AU) weiter erhöht werden und die Fehlerquote gering gehalten werden“. Weitere Schritte sind die Absenkung der Sollwerte für Kraftfahrzeuge der Emissionsklassen Euro 6/VI ab 1. Januar 2019 und die Einführung der Partikelanzahlmessung für Fahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor ab 1. Januar 2021. Ab Juli 2023 kommt die Partikelzählung zur Diesel-AU hinzu.

Lesen sie auch: TÜV in Berlin: Ein umfassender Leitfaden

Quellen: GTÜ, ADAC

 

 

 


Autor: Johannes Wiesinger

bearbeitet: 30.01.2024









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