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Sicherheit

Airbag - Entsorgung und Sicherheit (4)

Airbag 1 - Auslösung

Airbag 2 -   Komponenten

Airbag 3 - Weitere Airbags

Airbag 4 - Sicherheit

Airbag 5 - Szenario

Gurt

Airbag-Gasgeneratoren u. –einheiten sowie Gurtstraffer-Gasgeneratoren u. –einheiten sind pyrotechnische Gegenstände und unterliegen somit dem Sprengstoffgesetz.  

Entsorgung

Pyrotechnische Gegenstände wie Airbags und Gurtstraffer können aufgrund ihrer Eigenschaften als explosionsgefährlicher Körper sowie aufgrund der enthaltenen Materialien eine Gefahr für die Umwelt darstellen. Aus diesem Grund dürfen ungezündete Airbag-Einheiten bzw. ganze Fahrzeuge oder Baugruppen mit Airbag-Einheiten nicht in den normalen Schrott oder Abfall.  

Das folgende Video zeigt die Zündung eines BMW Side-Airbags. Die Zündung ist nicht fachgerecht, der Abstand der Leitung muss 10 m betragen. Weitere Vorschriften siehe unten.  


Zur Klarstellung der Vorgehensweise bei Ersatz/Entsorgung von Airbag-Einheiten werden die unterschiedlichen Wege aufgezeigt:

1 Altfahrzeug mit intaktem Airbag System:  

Airbags werden im Fahrzeug gezündet, anschließend Verschrottung des Fahrzeugs inkl. der gezündeten Airbags.

2 Verunglücktes Fahrzeug mit ausgelösten Airbags:

a Fahrzeug wird repariert:

Ausgebaute Airbag-Einheiten (Module) werden dem Metallschrott zugeführt. Steuergerät (mit Halter) wird dem Elektroschrott zugeführt (Steuergeräte mit Quecksilberschalter - Schalter ausbauen oder gesamtes Steuergerät dem Sondermüll zuführen)

b Fahrzeug kann nicht mehr repariert werden:

Fahrzeug wird verschrottet (s.1)

3 Verunglücktes Fahrzeug mit nicht ausgelösten Airbags (Fahrzeug wird repariert)

a Airbag System ist elektrisch und mechanisch in Ordnung:

Keine Arbeiten am Airbag erforderlich (Gurte prüfen, ggf. ersetzen)

b Airbag System ist beschädigt:

Beschädigte Module dürfen nicht im Fahrzeug gezündet werden. Da die Werkstätten keine Vorrichtung zur Zündung von Airbag-Einheiten außerhalb des Fahrzeuges besitzen, müssen die defekten Module in der entsprechenden Verpackung an den Fahrzeughersteller zurückgeliefert werden.

4 Verunglücktes Fahrzeug mit nicht ausgelösten Airbags (Fahrzeug wird nicht repariert).

Airbags werden im Fahrzeug gezündet und anschließend mit dem Fahrzeug verschrottet.

5 Allgemeine Fehler am Airbag System:

Defekte Teile (Steuergeräte und Module) werden an den Fahrzeughersteller zurückgesandt

Allgemeine Hinweise

Das Zünden der Airbag-Einheiten im Fahrzeug ist nur bei anschließender Verschrottung zulässig. Fahrzeuge, in denen der Airbag gezündet wurde (Unfall), müssen im Innenraum gründlich gereinigt werden (z. B. Seifenlauge).

Über diese Hinweise hinausgehende, länderspezifische gesetzliche Vorschriften bzw. darauf basierende Rechtsprechungen sind in jedem Fall zu beachten bzw. dieser Anleitung überzuordnen.

Sicherheitshinweise

  • Arbeiten an Gasgeneratoren dürfen nur von sachkundigem Personal durchgeführt werden.

  • Privatpersonen dürfen weder reparieren noch demontieren.

  • An Airbags dürfen nur Personen arbeiten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  • Ausnahme: Zu Ausbildungszwecken unter fachkundiger Aufsicht ab 16 Jahren

  • Es müssen jährliche Unterweisungen stattfinden.

  • Es muss eine Betriebsanweisung aushängen.

  • Airbag- und Gurtstraffer-Gasgeneratoren gehören zur Gefährdungsklasse T1 (Weniger gefährlich als T2)

  • Es muss grundsätzlich nach den Anweisungen des Werkstatthandbuches vorgegangen werden.

  • Arbeiten an Airbagsystemen dürfen erst nach Sichern der Airbaganlage gegen unbeabsichtigtes Auslösen gemäß Herstellervorschrift begonnen werden.

  • Der Gasgenerator darf nur mit einer zulässigen elektrischen Prüfeinrichtung geprüft werden. Der Widerstand des Zündplättchens darf niemals gemessen werden.

  • Bei Schweiß- oder Lackierarbeiten am Fahrzeug sind die Herstellerangaben zu beachten.

  • Die Batterie ist abzuklemmen (Plus und Minus), Wartezeiten sind einzuhalten.

  • Bei Lagerung gilt die Kleinmengenregelung (Werkstatt 10 kg, Lager 100 kg),

  • weg von Spraydosen, Heizungen, Zündquellen, etc., in Originalverpackung belassen

  • Der gewerbliche Umgang mit pyrotechnischen Rückhaltesystemen in einer Altauto - Verwertungsanlage erfordert keinen behördlichen Befähigungsnachweis nach § 20 SprengG, wenn er sich auf den Umgang  und die Lagerung von Kleinmengen beschränkt. Ausgenommen hiervon ist das Auslösen von ausgebauten Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten. Es ist jedoch geschultes,  sachkundiges Personal notwendig.

  • Die Verwertung oder Beseitigung nicht ausgelöster pyrotechnischer Komponenten unterliegt auch den Bestimmungen des Abfallgesetzes (bzw. VO. „Bestimmung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle). Pyrotechnische Abfälle sind unter der Schlüsselnummer 59101 (LAGA, alt) bzw. 16 04 03 „Andere gebrauchte Explosivstoffe“ (EAK) eingeordnet. Vor Beauftragung externer Dienstleister ist vom Abfallerzeuger (Hersteller, Werkstatt, Verwerter etc.) zu prüfen, ob der beauftragte Dienstleister die erforderlichen abfallrechtlichen Genehmigungen hat, um diese pyrotechnischen Stoffe einzusammeln, zu transportieren, zu verwerten oder zu beseitigen.

  • Grundsätzlich dürfen keine Veränderungen am Airbagsystem vorgenommen werden. Niemals gebrauchte SRS-Bauteile aus einem anderen Fahrzeug verwenden. Es sind stets neue Teile zu verwenden.

  • Der Gasgenerator hat ein verschweißtes Metallgehäuse und ist nur durch zerstörende Bearbeitung zu öffnen; eine solche Bearbeitung darf bei Wartung und Instandsetzung nie erfolgen. Weiterhin darf der Gasgenerator nicht unzulässig erwärmt oder verbrannt werden.

  • Bei Karosseriearbeiten, insbesondere bei Ausbeularbeiten, muss die Airbaganlage gegen unbeabsichtigtes Auslösen gemäß Herstellervorschrift gesichert werden.

  • Das ausgebaute Airbagmodul ist immer vom Körper weg zu halten und stets mit der Prallplatte nach oben so abzulegen, dass bei einem versehentlichen Auslösen des Airbags das Gehäuse nicht hoch geschleudert und zum Wurfgeschoss wird.

  • Nach Beendigung der Arbeiten am SRS-System ist die Warnleuchte auf Funktion zu prüfen.

  • Beim Abschalten des Beifahrerairbags ist stets genauestens nach den Herstellervorschriften vorzugehen.

  • Am Fahrzeug muss ein Aufkleber  vorhanden sein, der auf  das Verbot Reboard-Kindersitze auf dem Beifahrersitz zu montieren, hinweist.

  • Bei Beschädigung des ungezündeten Gasgenerators und damit verbundenem Austritt des Gasgeneratorentreibstoffes ist größte Vorsicht geboten.

  • Während des Auslösevorgangs sind Türen und Fenster geschlossen zu halten (bzw. lt. Herstellerangabe). Die Zündung ist nur auf geeigneten, freien Plätzen durchzuführen.
    Beim Auslösen ist Augen- und Gehörschutz zu tragen; die Schallentwicklung bei evtl. betroffen Personen anzuzeigen und die Sicherheitsabstände lt. Hersteller einzuhalten

  • Durch das Abbrennen des Festtreibstoffes kann sich der Gasgenerator der Airbag-Einheit bis auf ca. 400°C erwärmen und es besteht die Gefahr von Brandverletzungen!

  • Beim Berühren von gezündeten pyrotechnischen Komponenten (einschließlich Fahrzeugteilen, die mit ausgeströmten Staub beaufschlagt sind) ist persönliche Schutzausrüstung zu verwenden.

  • Der im Gasgenerator enthaltene Generatortreibstoff ist in unverbranntem bzw. ungezündetem Zustand explosionsgefährlich und brennbar. Jede Zündquelle ist zu vermeiden. Generatortreibstoff der Natriumazidanteile enthält ist giftig. Natriumazidfreier Generatortreibstoff ist gesundheitsschädlich.

  • In jedem Fall ist Einatmung, Verschlucken und Hautkontakt zu vermeiden. Jede Staubaufwirbelung muss möglichst vermieden werden. Bei der Beseitigung des ausgetretenen Gasgeneratorentreibstoffes ist nach Herstellerangaben (Sicherheitsdatenblatt) zu verfahren; in jedem Fall sind Atemschutzmaske und Handschuhe zu tragen.

  • Bei Vergiftungen durch Verschlucken den Betroffenen, sofern dieser bei Bewusstsein ist, zum Erbrechen bringen und sofort  für eine ärztliche Behandlung sorgen!

  • Bei Augenkontakt, diese mindestens 15 Minuten mit fließendem Wasser ausspülen und sofort für eine ärztliche Behandlung sorgen!

 

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Autor: Johannes Wiesinger


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