|
|
Schadstoffeinteilung / Steuersätze / Steuerbefreiung
|
Wie viel Kfz-Steuer für ein Fahrzeug zu
zahlen ist, hing bisher vom Hubraum und seiner Schadstoffklasse ab.
Seit 2009 gibt es weitreichende Änderungen in der
Besteuerung.
Hier können Sie sich eine kleine
Excel-Datei
downloaden, um die neue Kfz-Steuer berechnen zu können.
Geeignet auch für den BS-.Unterricht! Mit Hilfe des
DAT-Leitfadens
erfahren Sie den CO2-Ausstoß Ihres Autos.
Für Fahrzeuge, die
vor dem 05.11.2008 zugelassen wurden, können sich auf dieser Seite
weiter informieren, da für sie weiterhin die alte Berechnung der Steuer
gilt. Der folgende Kfz-Steuerrechner hilft Ihnen schnell auszurechnen,
wie hoch ihre kfz-Steuer ist.
Kfz-Steuerrechner
|
Zur Ermittlung der Schadstoffklasse
dient die dazugehörige Schadstoff-Schlüsselnummer, die das
Emissionsverhalten angibt.
Sie steht entweder:
|
im Feld 14.1 in der
neuen Zulassungsbescheinigung Teil 1
|
oder im „alten“ Fahrzeugschein unter „Schlüsselnummer – zu 1“
|
|
Übersicht der Schadstoff-Schlüsselnummern und
dazu gehörigen Steuersätze
Die Steuersätze
werden, je nach Fahrzeug bei der Kfz-Steuer pro angefangene 100 cm3
angesetzt. Bei einem Fahrzeug mit beispielsweise 1796 cm3
muss man also mit Faktor 18 rechnen.
Für Diesel-Pkw ohne Partikelfilter erhöht sich zum 01.
April 2007 der Steuersatz um 1,20 Euro je angefangene 100 cm3 Hubraum.
Der Steuer-Malus ist bis 31. März 2011 festgeschrieben.
|
|
|
Fußnoten:
a) Bei einem Hubraum von mehr als 2.000 cm3 erhält das
Fahrzeug automatisch den Euro 1-Steuersatz, sofern die Schlüsselnummer
03 vor dem 26. Juli1995 zugeteilt wurde.
b) Hat das Fahrzeug einen Hubraum von 1.400 bis 2.000 cm3,
muss zusätzlich durch eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen werden,
dass der Abgasstandard den Anforderungen einer der folgenden Richtlinien
entspricht: Anlage XXIII StVZO od. RL 70/220/EWG Anhang III A (entspr.
den Abgasgrenzwerten der Anlage XXIII StVZO) oder RL 91/441/EWG.
c) Fahrzeuge mit Ottomotor, die vor 26. Juli 1995 mit einem geregelten
Katalysator ausgerüstet wurden. Als Nachweis gilt der Eintrag im
Fahrzeugbrief/-schein unter Ziffer 5 Antriebsart „Otto/G-Kat“ und
dahinter die Zahl „51“. Eine entsprechende Eintragung unter Ziffer 33
wird ebenfalls akzeptiert.
d) Fahrzeuge, bei denen die Schadstoff-Emissionen nicht bekannt sind.
e) Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1995 erstmals in den Verkehr
gekommen sind und nach dem. Januar 1996 auf Euro 1 umgerüstet wurden.
f) Nur für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen
und vor dem 1. Januar 1988 als „bed. schadstoffarm A“ anerkannt wurden.
|
Schadstoffcodes/Emissionsklassen / Euro 2, Euro 3 / Euro 4, schadstoffarm
D3, D4,
|
00 Geschlossen
01 Geschlossen schadstoffarm
02 Bed. schadstoffarm C/XXIII
03 Fahrzeuge zwischen 1,4 l und 2 l Hubraum müssen im Kfz-Schein den
Eintrag "G-Kat" haben.
04 Im Kfz-Schein muss in der Rubrik "Antriebsart" der Zusatz "G-Kat
51" eingetragen sein.
05 Bedingt Schadstoffarm A
06 Anl. XXIV
07 Bedingt Schadstoffarm B
08 Anl. XXIV B
09 Bedingt Schadstoffarm C
10 Anl. XXIV C
11 Schadstoffarm E1
12 Bes. schadstoffarm 0,08
13 Bes. schadstoffarm E1 0,08
14 Schadstoffarm E2
15 91/441/EWG; Anh. I 8.1
16 Schadstoffarm E2, 8.1
17 91/441/EWG; Anh. I 8.3
18 Schadstoffarm 93/59/EWG I
19 Schadstoffarm 93/59/EWG II
20 Schadstoffarm 93/59/EWG III
21 Schadstoffarm E2, G:92/97 EWG
22 Schadstoffarm 93/59/I, G:92/97 EWG
23 Schadstoffarm 93/59/II, G:92/97 EWG
24 Schadstoffarm 93/59/III, G:92/97 EWG
25 Schadstoffarm EURO 2
26 Schadstoffarm EURO 2, G:92/97/EWG
27 96/69/EG I
28 96/69/EG II
29 96/69/EG III
30 Schadstoffarm D3
31 Schadstoffarm D3 I
32 Schadstoffarm D4
33 Schadstoffarm D4 I
34 Schadstoffarm E2, 5 Liter
35 Schadstofffarm EURO 2, 5 Liter
36 Schadstoffarm D3, 5 Liter
37 Schadstoffarm D3 I, 5 Liter
|
41 Schadstoffarm EURO 2, 3 Liter
42 Schadstoffarm D3, 3 Liter
43 Schadstoffarm D4, 3 Liter
44 EURO 3
45 EURO 3, 5 Liter
46 EURO 3, 3 Liter
47 96/69/EG I, A
48 98/69/EG I, A, 5 Liter
49 98/69/EG II, A
50 98/69/EG II, A, 5 Liter
51 98/69/EG III, A
52 98/69/EG III, A, 5 Liter
53 EURO 3 und D4
54 EURO 3, 5 Liter und D4
55 EURO 3, 3 Liter und D4
56 98/69/EG I, A und D4I
57 98/69/EG I, A, 5 Liter und D4I
58 98/69/EG II, A und D4I
59 98/69/EG II, A 5 Liter und D4I
60 98/69/EG III, A und D4I
61 98/69/EG III, A, 5 Liter und D4I
62 EURO 4
63 EURO 4, 5 Liter
64 EURO 4, 3 Liter
65 98/69/EG I, B
66 98/69/EG I, B, 5 Liter
67 98/69/EG II, B
68 98/69/EG II, B, 5 Liter
69 98/69/EG III, B
70 98/69/EG III, B, 5 Liter
71 91/542/EWG, B (EURO 2)
72 1999/96/EG, A (EURO 4)
73 1999/96/EG, B1 (EURO 4)
74 1999/96/EG, B2 (EURO 4)
75 1999/96/EG, C, EEV (EURO 4)
77 Schadstoffarm E2/Nachgerüstet
88 Emissionsklasse unbekannt
98 Historische Fahrzeug
|
Besondere Regelungen
Motorisierte
Zweiräder
Die Kfz-Steuer für zulassungspflichtige
Zweiräder beträgt jährlich 1,84 € je angefangene 25 cm³ Hubraum (gilt seit
1955 unverändert). Nach § 18 StVZO sind Leichtkrafträder mit Verbrennungsmotor
mit nicht mehr als 11 kW und einem Hubraum von mehr als 50 cm³, aber nicht
mehr als 125 cm³ zulassungsfrei und entsprechend § 3 des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes von der Besteuerung befreit.
|
Trikes (dreirädrige, Motorrad
ähnliche Kfz):
werden von den Finanzbehörden als „Pkw“ eingestuft
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VII R 53/03 vom 22.6.04)
|
Oldtimer:
mit H-Kennzeichen pauschal 191,73 € (Pkw) bzw. 46 €
(Motorrad); Voraussetzung sind ein Mindestalter von 30 Jahren und eine
Eingangsuntersuchung. Identischer Steuersatz für das rote Oldtimerkennzeichen
(„07-xxxx“): Mindestalter 30 Jahre, Verwendung vorrangig für die Teilnahme an
historischen Veranstaltungen.
|
Drehkolbenmotoren
Besteuerung nach dem zulässigem
Gesamtgewicht des Fahrzeuges; je angefangene 200 kg: 11,25 €; über 2.000 kg
bis 3.000 kg: 12,02 €. Beispiel: Der aktuelle Mazda RX-8 mit einem zulässigen
Gesamt-Gewicht von 1.815 kg kostet pro Jahr 112,50 € Steuern
|
Elektromotoren
Besteuerung ebenfalls nach zulässigem
Gesamtgewicht, aber nur mit den halben Steuersätzen gegenüber oben genannten
Werten. Grundsätzliche Steuerbefreiung fünf Jahre ab Erstzulassung
|
Alternative
Kraftstoffe (z.B. Erdgas, Rapsöl) und Hybridfahrzeuge
Besteuerung analog Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor (Otto und Diesel).
Keine zusätzlichen Vergünstigungen
|
Unterschiede der verschiedenen Euro und D Normen bei
der KFZ-Steuer
-
Euro1: 2,72 g/km CO mit 40
s Vorlauf *
Euro2: 2,2 g/km CO mit 40 s
Vorlauf
D3
: 1,5 g/km CO
mit 40 s
Vorlauf
Euro3: 2,3 g/km CO ohne 40
s Vorlauf
Euro4: 1,0 g/km CO ohne 40 s
Vorlauf
|
*Der "Vorlauf" bezieht sich auf den Prüfzyklus beim Mustergutachten; mit
Vorlauf, wird nicht ab Kaltstart gemessen, sondern die Messung beginnt
erst 40sek. nach Motorstart, ohne wird ab "Kalt"start (20°C) das Abgas
gesammelt; die 2,3 sind kein Tippfehler.
(man beachte, dass die absolute CO
-
Menge in der Abgasmessung beim Mustergutachten nicht ohne weiteres direkt
auf die bei der AU übliche Messung in Vol%CO umzurechnen ist)
|
Unterschiede D und Euro
-
D4 und Euro 4 haben identische Werte, aber sind zu
unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft getreten, so wie D3 und Euro3 auch.
-
Die Euro - Normen sind europaweit verbindliche Grenzwerte für die
Typprüfung von neuen Modellen, während die D Normen eine deutsche
Erweiterung darstellen, aufgrund der bei Einhalten dieser verschärften
Grenzwerte eine zusätzliche steuerliche Förderung (zeitliche Befreiung von
der Steuerzahlung) zu bestimmten Zeitpunkten möglich war.
-
Zur Zeit werden D3, Euro3, D4 und Euro4 mit dem
gleichen Steuersatz besteuert, haben aber alle unterschiedliche
Schlüsselnummern (so dass später dort ggf. eine Aufspaltung stattfinden
kann).
|
Ein wesentlicher Unterschied zwischen D - und Euro
Normen ist noch der Gültigkeitszeitraum:
-
Euro2: 1996 - 2000
-
Euro3: 2000 - 2005
-
Euro4: ab 2005
-
D3: 1996 - 2000
-
D4 1996 - 2004
Ein Wagen der vor 2000 gebaut wurde, kann somit (formal)
die Euro3 gar nicht einhalten, weil die davor nicht gültig war. Er kann also
zum Zulassungszeitpunkt dann nur die Euro2-Norm erfüllt haben. Wenn er
deutlich besser war, hat er eben ggf. zusätzlich auch die D3-Norm eingehalten.
|
EEV (Enhanced Environmentally
Friendly Vehicle)
ist der gegenwärtig
anspruchsvollste europäische Abgasstandard
für Busse und Lkw
Diese besonders umweltschonenden Fahrzeuge
übertreffen die Abgasqualität der ab Oktober 2008 bei Lkw und Bussen für alle
neuen Fahrzeugtypen gültige Norm Euro 5.
Entwicklung der gesetzlichen Abgasgrenzwerte für Partikel und Stickoxide
Abgasstufe |
Einheit |
Euro 0
(1998) |
Euro 1
(1992/93) |
Euro 2
(1995/96) |
Euro 3
(2000/2001) |
Euro 4
(2005/2006) |
Euro 5
(2008/2009) |
Euro
EEV
(2000 - optional) |
Prüfzyklus |
|
ELR |
ELR |
ELR |
ESC |
ETC |
ESC |
ETC |
ESC |
ETC |
ESC/ETC |
Partikel |
g/kWh |
|
0,4 |
0,15 |
0,1 |
0,16 |
0,02 |
0,03 |
0,02 |
0,03 |
0,02 |
NOx |
g/kWh |
15,8 |
9,0 |
7,0 |
5,0 |
5,0 |
3,5 |
3,5 |
2,0 |
2,0 |
2,0 |
Die erste Jahreszahl bezieht sich jeweils auf die
Typzulassung durch die Hersteller, die zweite auf die Erstzulassung der
Fahrzeuge.
Quelle: EG-Richtlinien 88/77/EWG, 91/542/EWG und 1999/96/EG.
Änderungen bei der Kfz-Steuer
2010 wurde die steuerliche Bewertung der Fahrzeuge von
Hubraum und Schadstoffklasse
auf Hubraum und CO2-Ausstoß umgestellt.
Lesen Sie dazu hier weiter.
Bundestag und Bundesrat haben
im März 2007 das Gesetz zur Förderung der Nachrüstung
von Diesel-Pkw
mit einem Partikelfilter sowie einen Zuschlag für nicht mit einem
Partikelfilter ausgerüstete Diesel-Pkw verabschiedet
(Viertes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes).
Das Gesetz, das am 1. April
2007 in Kraft getreten ist, beinhaltet die Förderung der Nachrüstung eines bis
zum 31. Dezember 2006 erstmals zugelassenen
Diesel-Pkw mit einem Partikelfilter der Partikelminderungsstufen
PM1 bis PM4 im Zeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 mit einem
Einmalbetrag von 330 Euro. Die steuerliche Förderung wird ab Tag des
Nachweises der Nachrüstung bei der Zulassungsstelle gewährt. Für Nachrüstungen
zwischen 1. Januar 2006 und 31. März 2007 wird die steuerliche Förderung
dagegen einheitlich am 1. April 2007 beginnen.
Eine Förderung von Neuwagen
mit Partikelfilter gibt es dagegen nicht!
Für Diesel-Pkw, die bis zum 31. Dezember
2006 erstmalig zugelassen wurden und nicht nachgerüstet werden,ist seit 1.
April 2007 ein jährlicher Zuschlag von 1,20 Euro je angefangene 100 cm³
Hubraum zu zahlen. Dies gilt auch für Diesel-Pkw, die aus technischen Gründen
nicht nachgerüstet werden können. Für einen Diesel-Pkw mit 2.000 cm³ Hubraum
wird sich z. B. durch diesen Steuerzuschlag die Kfz-Steuer um 24,00 Euro
jährlich erhöhen. Der Steuer-Malus ist bis 31. März 2011 festgeschrieben.
Ab 1. Januar 2007 erstmals zugelassene
Diesel-Pkw werden ebenfalls mit dem vorgenannten Steuer-Malus belegt – es sei
denn, sie halten den zukünftigen Euro-5-Grenzwert für Partikelmasse von 0,005
g/km (entspricht Partikelminderungsstufe PM5) ein.
Die Mehrzahl der seit 1.
Januar 2007 erstmals zugelassenen
Diesel-Pkw verfügt über ein geschlossenes Partikelfilter-System und
muss keinen Steuer-Aufschlag zahlen. Dies trifft für alle Fahrzeuge zu, die
den zukünftigen Euro-5-Grenzwert für Partikelmasse von 0,005 g/km (entspricht
Partikelminderungsstufe PM5) einhalten. Nur Fahrzeuge, die ab Werk ohne oder
nur mit einem offenen Partikelfilter-System (u.a. bei einigen Modellen von
Dodge Caliber, Kia Carnival, Ceed, Cerato, Rio und Sorento, Mazda 2,
Mitsubishi Colt, Smart Fortwo sowie VW New Beetle und New Beetle Cabrio der
Fall) ausgeliefert wurden, müssen den Steuer-Aufschlag bezahlen.
Übersicht Partikelminderungsstufe
Je nach
Abgasstandard wird in den Fahrzeugpapieren eine Partikelminderungsstufe
eingetragen, die für eine evtl. Steuerförderung maßgeblich ist.
PM1 |
Partikelminderungsstufe 1 |
gilt für nachgerüstete Euro 1- und Euro 2-Diesel, halten Grenzwert für die
Partikelmasse von 0,18 g/km bzw. 0,08 g/km ein |
PM2 |
Partikelminderungsstufe 2 |
gilt für Euro 3 Diesel, beim Nachrüsten eines DPF muss der für Euro IV
geltende Grenzwert 0,025 g/km unterschritten werden |
PM3 |
Partikelminderungsstufe 3 |
gilt für Euro 4-Diesel, die nicht ab Werk für die DPF-Nachrüstung
vorbereitet sind. bei Nachrüstung muss der halbe Euro 4 Grenzwert (0,0125
g/km) eingehalten werden |
PM4 |
Partikelminderungsstufe 4 |
gilt für Euro 4-Diesel o. geregelten Partikelfilter, die ab Werk für die
Umrüstung vorgesehen waren aber nicht ausgerüstet wurden, PM-Grenzwert:
0,005 g/km |
PM5 |
Partikelminderungsstufe 5 |
Euro 3- und Euro 4-Diesel, die bereits den Euro 5-PM-Grenzwert von 0,005
g/km unterschreiten |
Nach Vorlage einer
Abnahmebescheinigung für nachgerüstete Partikelfilter (gemäß Anhang
V zur Anlage XXVI StVZO) trägt die Zulassungsstelle die Änderung in die
Fahrzeugpapiere ein. Die Nachrüstung mit einem Partikelfilter führt jedoch
nicht dazu, dass sich die für die Abgasprüfung nach geltendem Recht
maßgebliche Schadstoffstufe (z. B. Euro 2 oder Euro 4) verändert. Denn die
limitierten gasförmigen Schadstoffe (Kohlenmonoxid CO, Kohlenwasserstoffe
HC und Stickoxide NOx) werden durch den Partikelfilter meist nicht
verringert. Die in den Fahrzeugpapieren der betroffenen Fahrzeuge
eingetragene, emissionsbezogene Schlüsselnummer bleibt deshalb gleich.
Mit Partikelfilter nachgerüstete Fahrzeuge werden
jedoch bei entsprechendem Nachweis durch einen Eintrag im Feld
„Bemerkungen“ von Ziffer 33 (bisherige Fahrzeugpapiere) oder Ziffer 22
(neue Zulassungsbescheinigung) der Fahrzeugpapiere entsprechend
gekennzeichnet (z. B. „Stufe PM 2 nachger. m. Typ: …; KBA … ab (Datum)“).
mehr Infos:
Quellen: Volkswagen-AG,
Bundesfinanzministerium, ADAC, Technikprofi,
Autor:
Johannes Wiesinger
Hinweis: Da es häufig zu
Änderungen in der Gesetzgebung kommt, können die Angaben nicht gewährleistet
werden.
bearbeitet:
27.01.2024
Folgen Sie kfztech auf Twitter
Besuchen Sie kfztech auf Facebook
Lesen Sie auch den Blog von kfztech.de
|
|